Der
Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann grundsätzlich auch durch Schätzung durchgeführt werden. Geschwindigkeitsfeststellungen, die nur auf Schätzungen beruhen, müssen aber in kritischer Weise näher begründet werden und sind wegen grosser Fehlerquoten sehr zurückhaltend zu bewerten. Schätzungen verlangen grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit und
setzen grosse Erfahrung voraus (vgl. OLG Hamm, VRS 58 (1980), 380 (381); Hentschel Strassenverkehrsrecht, StVO, § 3 Rdnr. 63.). Diese muss
von der Verteidigung im Einzelfall geklärt werden. Schätzungen, die von Ungeschulten vorgenommen werden und keine ausreichenden Bezugstatsachen einbeziehen, sind in der Regel unverwertbar (vfl. Hentschel, Strassenverkehrsrecht, StVO, § 3 Rdnr. 63 m.w.N.). Auch die Überzeugung eines Polizeibeamten, die Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen, reicht für sich allein nicht aus (vgl. BayObLG, VRS 53 (1977), 433 (434); Hentschel, Strassenverkehrsrecht, StVO, § 3 Rdnr. 63.). Es werden jedoch kaum Zweifel daran bestehen, dass ein Polizeibeamter durch blossen Augenschein nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen kann, ob jemand Schrittgeschwindkeit oder bereits signifikant schneller fährt (BayObLG, DAR 100 , 37.)
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